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Satzung





§ 1 Name, Sitz

Vereinigung der geprüften Weinfachberater und Sommeliers (IHK)
VWS
Gastronomisches Bildungszentrum Koblenz e.V.
Hohenfelder Straße 12
56068 Koblenz

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§ 2 Aufgaben der VWS

Die bestehenden Kontakte und Verbindungen zu pflegen

  • Die Standes - und Berufsbildung zu unterstützen.
  • Den Erfahrungsaustausch untereinander zu fördern und zu intensivieren.
  • Spezielle Bildungsangebote für die Vereinsmitglieder anzubieten.
  • Das berufliche Fortkommen der Absolventen zu fördern.
  • Jahrestreffen zu bestimmten Themen zu organisieren
  • Mit der Deutschen Wein- und Sommelierschule eng zusammenzuarbeiten
  • E-Mail-Service für Mitglieder anzubieten

Ziele des Vorstandes

  • Als Multiplikatoren für die DWS dienen.
  • Aufbau von Partnerschaften.
  • Werbung von engagierten Mitgliedern.
  • Anbieten von ersten Projekten = Seminarangeboten exklusiv für VWS-Mitglieder
  • Medienarbeit, um die VWS bekannter zu machen.
  • Sponsoren finden.

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§ 3 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Die VWS strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Verbänden der Sommelierie und der
Weinwirtschaft an.

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§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder in der VWS können werden:
IHK-geprüfte Weinfachberater im Handel
IHK-geprüfte Sommeliers
Leiter der Niederlassungen der DWS

4.2 Fördernde Mitglieder
Personen, die nachweislich die VWS oder die DWS ideell unterstützen.
Personen, die ehrenhalber berufen werden.
Juristische Personen.

4.3 Sponsoren
Juristische oder natürliche Personen, die die Ideen der VWS fördern.

4.4 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche Mitglieder zahlen zum 15. Januar des Kalenderjahres 45 €
Fördernde Mitglieder zahlen zum 15. Januar des Kalenderjahres 100 €
Sponsoren zahlen einen Einmalbetrag von mindestens 2000 € für die
nächsten 5 Jahre.

4.5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

4.6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit Antrag auf Insolvenz.
Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft immer

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5. Seminare
Die Mitglieder erhalten über die DWS die Möglichkeit an speziellen Seminaren
teilzunehmen.

5.1 Das vereinseigene Internetportal
Die Mitglieder können sich über das vereinseigene Internetportal informieren.

5.2 Aktionen der VWS
Die Mitglieder werden regelmäßig über Aktionen der VWS informiert.

5.3 Verhalten in der Öffentlichkeit
Die Mitglieder verpflichten sich, ihr Verhalten dem Berufsstand angemessen in der
Öffentlichkeit zu repräsentieren und die Vereinsinteressen zu achten.

5.4 Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Diese sind zu zahlen.

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§ 6 Organe des Vereins

6.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • Genehmigung des vom Vorstandes vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

6.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertretenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Pressesprecher/Schriftführer
  • dem Bildungsbeauftragten
  • zwei Beisitzer

6.3 Rechtsverbindlichen Vertretung
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung von fünf Mitgliedern des
Vorstandes. Bei Beträgen bis zu 200,00 € genügt das Vier-Augen-Prinzip.

6.4 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

6.5 Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

6.6 Beschlüsse
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen.

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§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

7. Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Organisation.

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